Detektei Kostenerstattung
Entstehende Kosten werden im Fall eines positiven Ergebnis zu einer
Investition …
Für eine mögliche Kostenerstattung können Sie als
Auftraggeber zwei verschiedene Rechtswege nutzen:
Gemäß § 91 Abs. 1
S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner
die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und
geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.
Auch
gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer
Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung
eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Das bedeutet:
Detektivkosten
sind oft bis zu der Höhe erstattungsfähig,
soweit sie nach Art und
Umfang des Detektiveinsatzes gerechtfertigt sind.
