Detektivkosten
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende
Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit
diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig
und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.
Auch gemäß §
823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage
eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines
Schadensereignisses beigetragen haben.
Anders ausgedrückt:
Detektivkosten
sind oft bis zu der Höhe erstattungsfähig,
soweit sie nach Art und
Umfang des Detektiveinsatzes gerechtfertigt sind.
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