Kostenerstattung
Zahlreiche Entscheidungen der deutschen Rechtsprechung können für Ihren ganz persönlichen Fall von größter Bedeutung sein. Das akb-Detektiv Team zeigt Ihnen hier eine kleine Sammlung solcher Entscheidungen.
Eine Detektei muss stets auf dem Laufenden über alle Erneuerungen der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung sein. Das akb-Detektiv Team sammelt und wertet deshalb alle relevanten Informationen aus, die für Detektive wichtiges Hintergrundwissen bietet.
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern. Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Das bedeutet: Die Kosten für den Einsatz einer Detektei sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der deren Einsatz nach Art und Umfang gerechtfertigt war.
Urteile nicht nur zur Kostenerstattung
- Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektivbüro die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 5/97). Hiermit wird auch das BAG-Urteil vom 3.12.85 - 3 AZR 277/84-BB 1987, 689 bestätigt.
- Einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: Sa 979/95)
- Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit "hinausgezögert" hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden. (Landesarbeitsgericht Koeln, Az: 17 Sa 1636/87)
- Steht ein Arbeitnehmer im Verdacht, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, so reicht der bloße Verdacht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber muss den Versuch oder den Diebstahl selbst nachweisen und dabei auch unter Umständen prüfen, ob seinem Mitarbeiter das Diebesgut von Kollegen "zugesteckt" worden ist. LAG Rheinland-Pfalz 9 (8) Sa 1129 /98.
- Ein Pharma-Außendienstmitarbeiter wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Arbeitsgericht Kassel 4 Ca 255/84.
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Eine Detektei observierte den Mitarbeiter und stellte fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter der GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren. - Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnis vorgelegt, und erweist sich dann, dass er für die vorgesehene Aufgabe ungeeignet ist, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass sich die Leistung und die Gegenleistung, wie im Vertrag vereinbart, tatsächlich entsprechen. LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99 Quelle: Markt und Mittelstand, April 2001, S. 54
- Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. (AG Hessen, Az. 8K3370/88)
- Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. (OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
- Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
- Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)
- Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen. (LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
- Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.(BAG 5AZR116/86)
- Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren. (Beschluss des BAG, Az. 1ABR26/90)
- Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Koeln (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO)
- Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)
- Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen. (AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)
