Mitarbeiterüberwachung
Praktische Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung gibt es viele,
angefangen bei der Sicherheitskontrolle beim Betreten oder der
Taschenkontrolle beim Verlassen einer Firma, über Videoüberwachung bis
hin zur automatischen Aufzeichnung von Telefon- oder
Internetverbindungen.
Jedoch gilt es bei der Mitarbeiterüberwachung,
sich streng an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu halten. Oberstes
Gebot ist hier die Verhältnismäßigkeit. Eingesetzte Mittel und
mutmaßliche Verstöße müssen in einer angemessenen Relation stehen.
Stichprobenartige Kontrollen sind erlaubt, lückenlose Überprüfungen aber
nicht.
Hier kann das akb – Detektiv Team mit sachkundigem Rat und
Tat eingreifen.
So ist beispielsweise bei der Installation einer
dauerhaften Videoüberwachungsanlage eine Genehmigung per
Betriebsvereinbarung vorgeschrieben. Wir helfen, eine schlüssige
Begründung für das Projekt zu formulieren und die geeigneten technischen
Mittel einzusetzen.
Neben der Verhältnismäßigkeit ist auch das
"berechtigte Interesse" (§ 193 BGB) von Bedeutung. Es umfasst
schutzwürdiges öffentliches, privates, ideelles und vermögensrechtliches
Interesse, sofern es nicht im Widerspruch zu Recht und Sitte steht.
Somit
ist ein Unternehmer durchaus berechtigt, die akb-Detektei mit der
Überprüfung eines Angestellten zu beauftragen, der konkret verdächtigt
wird, krank zu feiern.
