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Mitarbeiterüberwachung

Praktische Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung gibt es viele, angefangen bei der Sicherheitskontrolle beim Betreten oder der Taschenkontrolle beim Verlassen einer Firma, über Videoüberwachung bis hin zur automatischen Aufzeichnung von Telefon- oder Internetverbindungen.
Jedoch gilt es bei der Mitarbeiterüberwachung, sich streng an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu halten. Oberstes Gebot ist hier die Verhältnismäßigkeit. Eingesetzte Mittel und mutmaßliche Verstöße müssen in einer angemessenen Relation stehen. Stichprobenartige Kontrollen sind erlaubt, lückenlose Überprüfungen aber nicht.
Hier kann das akb – Detektiv Team mit sachkundigem Rat und Tat eingreifen.
So ist beispielsweise bei der Installation einer dauerhaften Videoüberwachungsanlage eine Genehmigung per Betriebsvereinbarung vorgeschrieben. Wir helfen, eine schlüssige Begründung für das Projekt zu formulieren und die geeigneten technischen Mittel einzusetzen.
Neben der Verhältnismäßigkeit ist auch das "berechtigte Interesse" (§ 193 BGB) von Bedeutung. Es umfasst schutzwürdiges öffentliches, privates, ideelles und vermögensrechtliches Interesse, sofern es nicht im Widerspruch zu Recht und Sitte steht.
Somit ist ein Unternehmer durchaus berechtigt, die akb-Detektei mit der Überprüfung eines Angestellten zu beauftragen, der konkret verdächtigt wird, krank zu feiern.

 

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