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Urkundenprozess

Im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Urkundenprozess als eine besondere Art des Zivilprozesses geregelt. Der Urkundenprozess soll dem Kläger ohne ein  langwieriges Beweisaufnahmeverfahren zügig einen Vollstreckungstitel zur Verfügung stellen.
Wenn sämtliche zur Begründung eines Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden (§ 592 ZPO), können im Urkundenprozess Ansprüche geltend gemacht werden, die aus der Lieferung von Wertpapieren oder vertretbaren Sachen oder auf die Zahlung von Geld (Miete) gerichtet sind. Der Kläger kann diese Verfahrensart wählen (§§ 593 Abs. 1, 596 ZPO).
Weitere Informationen finden Sie bei Wikipedia zum Thema Urkundenprozess.
Warum führen wir diesen Punkt im Glossar einer Detektei auf?
Der Urkundenprozess ist ein wirksames Mittel im Kampf gegen Mietnomaden. Der Vermieter legt den Mietvertrag dem Gericht vor und informiert über die ausgebliebene Miete. So lässt sich in kurzer Zeit ein Vollstreckungstitel erwirken. Der wiederum veranlasst den Mietnomaden oft auf eine schnelle Regelung einzugehen, da der Kläger mit einem Vorbehaltsurteil bereits eine Zwangsvollstreckung einleiten kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit dem Urteil VIII ZR 216/04 vom 01. Juni 2005 festgestellt, dass der Urkundenprozess bei Mietrückständen zulässig ist.

 

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