Urkundenprozess
Im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der
Urkundenprozess als eine besondere Art des Zivilprozesses geregelt. Der
Urkundenprozess soll dem Kläger ohne ein langwieriges
Beweisaufnahmeverfahren zügig einen Vollstreckungstitel zur Verfügung
stellen.
Wenn sämtliche zur Begründung eines Anspruchs erforderlichen
Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden (§ 592
ZPO), können im Urkundenprozess Ansprüche geltend gemacht werden, die
aus der Lieferung von Wertpapieren oder vertretbaren Sachen oder auf die
Zahlung von Geld (Miete) gerichtet sind. Der Kläger kann diese
Verfahrensart wählen (§§ 593 Abs. 1, 596 ZPO).
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Warum führen wir
diesen Punkt im Glossar einer Detektei auf?
Der Urkundenprozess ist
ein wirksames Mittel im Kampf gegen Mietnomaden. Der Vermieter legt den
Mietvertrag dem Gericht vor und informiert über die ausgebliebene Miete.
So lässt sich in kurzer Zeit ein Vollstreckungstitel erwirken. Der
wiederum veranlasst den Mietnomaden oft auf eine schnelle Regelung
einzugehen, da der Kläger mit einem Vorbehaltsurteil bereits eine
Zwangsvollstreckung einleiten kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe hat mit dem Urteil VIII ZR 216/04 vom 01. Juni 2005
festgestellt, dass der Urkundenprozess bei Mietrückständen zulässig ist.
