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Videoüberwachung

Verdeckte und offene Videoüberwachung zur Aufklärung und Beweissicherung

Verdeckte und offene Videoüberwachungen gehören zum Standardrepertoire einer Detektei für Videoüberwachung. Insbesondere im Unternehmensbereich kommt diese Methode häufig zum Einsatz, um untreue Mitarbeiter zu überführen und die Beweise für die Tat zu sichern. Versteckte Videoüberwachung ist dabei ein sowohl effektives als auch relativ einfaches Mittel, um einen Verdacht entweder zu bestätigen oder auch zu widerlegen.

Dennoch sollte man keinesfalls Laien eine solche Massnahme durchführen lassen. Eine verdeckte Videoüberwachung sollte ausschließlich von einer Detektei für Videoüberwachung und von Detektiven im Bereich der Videoüberwachung ausgeführt werden. Das Prinzip einer verdeckten Videoüberwachung ist zwar denkbar einfach, aber die Ausführung erfordert Fachwissen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen muss der Detektiv für Videoüberwachung die anspruchsvolle Technik beherrschen. Diese muss so eingesetzt werden, dass der Verdächtige davon nichts bemerkt und dennoch Videoaufnahmen gemacht werden, die später vor Gericht als Beweis Bestand haben.

Dazu ist ein gehöriges Maß an Erfahrung nötig. Weiter muss ein Detekiv für Videoüberwachung, ausreichende Kenntnisse über die juristischen Grundlagen besitzen. Zum Beispiel, ob eine verdeckte oder offene Videoüberwachung zulässig ist. Wird eine Überwachung durchgeführt, bei der die juristischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, macht sich sowohl der Detektiv als auch der Auftraggeber mitunter strafbar. Zudem haben diese erlangten Beweise vor Gericht keine Gültigkeit. Daher ist dringend davon abzuraten, selbst eine verdeckte Videoüberwachung durchzuführen. Nur mit der Beauftragung einer Detektei für Videoüberwachung ist der Kunde auf der sicheren Seite.

Grundsätzlich ist das heimliche Filmen anderer Menschen untersagt, da man damit in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift. Daher ist auch eine generelle Videoüberwachung an der Arbeitsstelle nicht zulässig. Viel mehr muss ein konkreter Verdacht bestehen und alle anderen Mittel zur Aufklärung müssen vorher ausgeschöpft worden sein. Nur dann ist die Videoüberwachung verhältnismässig. Der Arbeitgeber muss dabei ein schwer wiegendes Interesse nachweisen.

 

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